Die Schweiz kennt eine Tür, die sich genau einmal öffnet: die straflose Selbstanzeige. Wer nicht deklarierte Vermögen und Erträge erstmals selbst anzeigt, bevor die Behörden davon wissen, zahlt Nachsteuer und Verzugszins für bis zu zehn Jahre — aber keine Busse und ohne Steuerstrafverfahren. Beim zweiten Mal gilt das nicht mehr: Jede weitere Selbstanzeige kostet eine — reduzierte — Busse. Die Tür ist grosszügig, präzise und ohne Wiederholung.
Die Bedingungen
Vier Dinge müssen zusammenkommen. Erstmaligkeit: Die straflose Wirkung gibt es einmal im Leben je Person. Eigener Antrieb: Die Hinterziehung darf keiner Steuerbehörde bekannt sein — wer anzeigt, nachdem das Amt gefragt hat, kommt zu spät. Vorbehaltlose Mitwirkung: vollständige Offenlegung aller nicht deklarierten Elemente, aktive Unterstützung bei der Festsetzung. Ernstliches Bemühen um Zahlung: Die Nachsteuer samt Zins muss bezahlt werden — Ratenlösungen sind möglich, Verweigerung nicht.
Vollständigkeit ist die stille Falle: Wer nur das Handelskonto anzeigt und die Staking-Erträge weglässt, riskiert die Wirkung der ganzen Anzeige. Für Krypto heisst vollständig: alle Bestände aller Jahre, alle Zuflüsse zum CHF-Tageswert, alle Plattformen und Wallets — und, wo relevant, eine ehrliche Auseinandersetzung mit der Händlerfrage, denn die nachdeklarierten Jahre werden mit denselben Augen gelesen.
Österreich verzeiht präzise Reihenfolge, Kanada bepreist den Briefkopf — die Schweiz verzeiht genau einmal. Die Frage ist nicht, ob die Tür funktioniert. Die Frage ist, ob dieser Moment der richtige für ihren einzigen Gebrauch ist.
Was die Anzeige kostet — und was nicht
Zu zahlen sind die hinterzogene Steuer für bis zu zehn Jahre plus Verzugszins. Nicht zu zahlen sind: Busse (im Normalfall bis zum Einfachen, bei Schwere bis zum Dreifachen der Steuer) und die Folgen eines Strafverfahrens. Bei Krypto ist die Rechnung oft milder als befürchtet — wenn die fraglichen Jahre private Kursgewinne enthielten, waren die steuerfrei; nachzuzahlen sind dann Vermögenssteuer und die Einkommenssteuer auf Zuflüsse, nicht die Gewinne selbst. Genau deshalb lohnt die Rekonstruktion vor der Angst.
Die Reihenfolge
- Erst rechnen, dann entscheiden. Alle Jahre rekonstruieren und die tatsächliche Nachsteuer beziffern — sie ist bei privaten Konstellationen oft überraschend tragbar.
- Vollständigkeit vor Tempo. Eine Anzeige, die nachgebessert werden muss, gefährdet die Einmal-Wirkung. Lieber zwei Wochen später und ganz.
- Die Händlerfrage vorab fachlich klären. Nachdeklarierte Handelsjahre mit hoher Frequenz können die Einkommensseite ändern — das gehört in die Anzeige eingepreist, nicht von ihr überrascht.
- Kantonal einreichen, Zahlung organisieren. Zuständig ist der Wohnsitzkanton; die Zahlungsfähigkeit gehört vor der Einreichung geklärt.
- Das Zeitfenster ernst nehmen. „Den Behörden nicht bekannt" ist eine Tatsachenfrage — und die Datenlage ändert sich. Was heute unbekannt ist, kann mit der ersten Austauschwelle bekannt sein.
Ob die straflose Wirkung eintritt, entscheiden Umstände, die diese Seite nicht kennt. Sie rahmt die Entscheidung; sie trifft sie nicht, und ihre Lektüre begründet kein Mandat.